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Teil 8 (Bereicherungsrecht)

Voraussetzungen: allgemeine Eingriffskondiktion, § 812 I S. 1 Var. 2

  • Etwas erlangt
  • In sonstiger Weise (= nicht durch Leistung)
    • durch einen Eingriff
      = einseitige Inanspruchnahme einer fremden Rechtsposition
    • in bestimmte Eingriffsobjekte
      • Eigentum + sonstige Rechte,
      • Diese müssen dem Anspruchsteller wirtschaftlich zugewiesen sein
    • der im Widerspruch zum wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt dieser Eingriffsobjekte steht
  • Auf Kosten des Anspruchstellers
    • unmittelbar
    • nicht über den Umweg eines fremden Vermögens
  • Ohne Rechtsgrund
    = wenn das etwas nicht dem Inanspruchgenommenen sondern dem Anspruchsteller gehört
    • Indiziert, Widerlegung möglich durch Gestattung oder gesetzliche Regelungen

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