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Teil 8 (Bereicherungsrecht)

Rechtsfolge der Entreicherung nach § 818 III

  • Teilweiser oder völliger Ausschluss des Bereicherungsanspruchs
  • Bei Ungleichheit von Bereicherungsgegenstand und Entreicherung erwirbt der Inanspruchgenommene einen Gegenanspruch und kann bis zu dessen Erfüllung einen Zurückbehaltungsrecht gegen den Bereicherungsanspruch geltend machen

Diskussion