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Teil 8 (Bereicherungsrecht)

(P): Aufgedrängte Bereicherung i.R.d. Verwendungskondiktion

  • mM Lösungsmöglichkeit: Verortung der Frage bei § 818 II, indem man dort auf den subjektiven Nutzwert für den Inanspruchgenommenen
    Kritik: Bei § 818 II geht es um den objektiven Marktwert
  • eA: bei deliktischer/störender Aufdrängung könnte man dem Anspruch aus § 812 I S. 1 Var. 2 über § 273 Gegenansprüche aus §§ 823 I oder 1004 entgegenhalten
  • hM: § 818 III analog, sodass sich die Bereicherung auf einen subjektiv bestimmbaren Vorteil beschränkt
  • Einigkeit besteht darüber, dass Wertersatz geschuldet wird, wenn der aufgedrängte Vermögensvorteil realisiert worden ist

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