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Teil 8 (Bereicherungsrecht)

Entreicherung durch Wegfall des erlangten Vermögensgegenstandes

  • Wirtschaftliche Betrachtungsweise
  • Der Vermögensgegenstand muss auch wertmäßig weggefallen sein, was der Fall ist, wenn die wirtschaftliche Betrachtungsweise ergibt, dass kein anderer wirtschaftlicher Vorteil in das Vermögen des Bereicherungsschuldners gelangt ist
  • Entreichert ist man aber infolge einer Ausgabe des Bereicherungsgegenstandes für Luxuszwecke, die man sich sonst nicht geleistet hätte

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