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Teil 8 (Bereicherungsrecht)

Anforderung an Vermögensnachteile, die der Bereicherungsschuldner deswegen erleidet, weil er auf den Bestand des Erwerbs vertraut

  • BGH: Kausalitätstheorie
    Es reicht allein die Ursächlichkeit aus. Ein Vermögensnachteil ist dann eine Entreicherung iSv § 818 III, wenn er durch die Bereicherung adäquat verursacht wurde.

  • hLit: Vertrauenstheorie
    Hiernach sind nur solche Vermögensnachteile als Entreicherung iSv § 818 III abzugsfähig, die dem Bereicherten im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit seines Erwerbes entstanden sind.

 
 

Stellungnahme
Die Meinung des BGH hätte eine Abwälzung des allgemeinen Lebensrisikos auf den Bereicherungsgläubiger zur Folge. 
Der Literatur ist aufgrund der Wertungen der §§ 819, 818 III zu folgen. 


Nach Canaris sollte folgende Testfrage gestellt werden: Wie stünde der Bereicherungsschuldner bei (rechtzeitiger) Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs?

Diskussion