ZwangsvollstreckungsR

Vollstreckungserinnerung, § 766

Begründetheit: Verstoß gegen § 865 II ZPO iVm §§ 1120 ff. BGB beim Hypothekenhaftungsverband

  • nach §§ 864 I, 865 II ZPO iVm §§ 1120 ff. BGB darf alles, was zum Haftungsverband des Grundstücks gehört, nicht im Wege der Mobiliarvollstreckung gepfändet werden, weil die Regeln über die Immobiliarvollstreckung insb. im ZVG Vorrang haben
  • § 865 II schränkt also die Pfändung in bewegliche Sachen auf dem Grundstück des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher zugunsten derjenigen Gläubiger ein, die durch Zwangsversteigerung in das Grundstück vollstrecken können
  • privilegiert also die "großen Gläubiger" wie Banken
  • in Hypotheken- bzw. Grundstückshaftungsverband fallen das Grundstückszubehör des Schuldners iSv § 97 I BGB, alle wesentlichen und sonstigen Bestandteile des Grundstücks sowie Miet- und Pachtforderungen
  • in Klausur: betroffenen Gegenstand qualifizieren und dabei sauber zwischen wesentlichem Bestandteil, Scheinbestandteil, Zubehör und/oder Scheinzubehör abgrenzen
  • Was darf Gerichtsvollzieher pfänden und was gehört zum Haftungsverband?
    • Zubehör iSv § 97 I BGB nur bei Enthaftung iSv §§ 1121 ff. BGB pfändbar
    • Wesentliche Bestandteile des Grundstücks iSv §§ 93, 94 nie pfändbar
    • Übrige Gegenstände des Haftungsverbandes nach § 865 II 2 ZPO vor Beschlagnahme pfändbar
    • Scheinbestandteile iSv § 95 BGB immer pfändbar 
    • Scheinzubehör iSv § 97 II 1 BGB immer pfändbar

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