ZwangsvollstreckungsR

Vollstreckungserinnerung, § 766

Begründetheit: Verstoß gegen Unpfändbarkeitsregelung des § 811 ZPO

  • nach hM kann der von § 811 Geschützte nicht auf den Schutz von § 811 verzichten (Arg: § 811 ist Konkretisierung des Sozialstaatsprinzip und deshalb nicht disponibel)
  • § 811 kann auch Drittschutz entfalten (Arg: Telos ist Sicherung des Existenzminimums der Familie); Nr. 1 oder Nr. 5
  • nach hM kann sich Schuldner auch auf § 811 Nr. 1, 5 berufen, wenn es sich um schuldnerfremde oder sogar gläubigereigene Sache handelt oder Schuldner die Sache schuldrechtlich dem Gläubiger herausgeben muss (Arg: Formalisierung der ZVS)
  • grds. ist nach Wortlaut § 811 Nr. 5 nur auf natürliche Personen anwendbar; ausnahmsweise aber auch auf Gesellschaften, wenn die persönliche, körperliche Arbeitsleistung bei allen Gesellschaftern ggü dem Kapitaleinsatz überwiegt
  • § 811 II ZPO beachten, wonach Pfändung gläubigereigener Sachen bei Eigentumsvorbehalt möglich ist

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