Wann darf nach § 112 III StPO Untersuchungshaft angeordnet werden?

  •  nach Wortlaut darf bei Verdacht bzgl. bestimmter schwerer Straftaten auch dann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn kein Haftgrund nach § 112 II StPO
  • muss allerdings verfassungskonform derart ausgelegt werden, dass lediglich eine geringere Intensität von Flucht- und Verdunklungsgefahr ausreicht
  • Fluchtsgefahr darf also nicht ausgeschlossen sein

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