Wie lange darf eine vorläufige Festnahme andauern?

= Inhaftierter ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter des AG vorzuführen, § 128 StPO
 

→ BGH: „“Unverzüglich“ ist hier nicht eng zu sehen. Vielmehr dürfen Polizei und StA die Frist des § 128 StPO ausschöpfen, indem sie den Beschuldigten zunächst vernehmen und ggf. weitere Ermittlungen anstellen.“

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