Plate

Teil 9 (Schadenersatzrecht)

VsD: Gläubigernähe des Dritten

Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich der Sonderbeziehung haben
  • Früher Rspr.: Wohl-und-Wehe Verhältnis = besonderes Fürsorge- und Treueverhältnis zwischen Gläubiger und Dritten (Gläubiger muss für Wohl und Wehe des Dritten einstehen)
  • Mittlerweise hM: jedes berechtigte Einbeziehungsinteresse ausreichend
  • Auch ausreichend, wenn eine Leistung nach dem hypothetischen Parteiwillen bestimmungsgemäß dem Dritten zugute kommen soll, sodass auch diesem gegenüber eine Schutzpflicht besteht (BGH, str., von hM abgelehnt -> es handelt sich um Fälle der Drittschadensliquidation)

Diskussion