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Teil 9 (Schadenersatzrecht)

Rechtsfolgen VsD

  • Der Dritte erhält einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen den Gläubiger, so als ob er selbst Partner des Vertrages oder der vertragsähnlichen Beziehung wäre
  • Er darf aber nicht besser stehen als der Gläubiger, deshalb:
    • Eine etwaige Haftungsbeschränkung/ein etwaiger Haftungsausschluss aus der Gläubiger-Schuldner-Beziehung wirkt auch zum Nachteil des Dritten
    • Der Dritte muss sich ein etwaiges Mitverschulden des Gläubigers zurechnen lassen

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