II. Rep Staatshaftung

Analoge Anwendung der §§ 280 ff. BGB auf ein Verhältnis zwischen Staat und Bürger ? 

(+) 
wenn zwischen Staat und Bürger ein besonders enges, Rechte und Pflichten begründendes vertragsähnliches Schuldverhältnis vorliegt 
z.B. öffentlich-rechtliche Verwahrung 
 
nicht bei Einweisungsverfügung 
-> 
keine Pflichten zur ordnungsgemäßen Nutzung durch die Behörde, wenn anderer eingewiesen wird 

Diskussion