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Teil 10 (Gläubiger-/Schuldnermehrheiten)

Entstehen einer Gesamtschuld

  • Ausdrückliche gesetzliche Anordnung
    oder
  • Vorliegen der Merkmale in § 421
    • Mehrere schulden eine Leistung gegenüber demselben Gläubiger
    • Jeder der Schuldner muss die ganze Leistung schulden
    • Der Gläubiger ist nur einmal zu fordern berechtigt
    • Gleichartigkeit des Geschuldeten
    • Gleichstufigkeit der Schuldner

Diskussion