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Teil 10 (Gläubiger-/Schuldnermehrheiten)

Gestörter Gesamtschuldnerausgleich bei gesetzlicher Haftungsbeschränkung

  • Der Gläubiger kann seinen Anspruch in voller Höhe vom Nichtprivilegierten verlangen
  • Dieser kann keinen Regress nehmen

Diskussion