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Teil 10 (Gläubiger-/Schuldnermehrheiten)

Gestörter Gesamtschuldnerausgleich bei vertraglicher Haftungsbeschränkung

  • eA (fernliegend): Alleinhaftung des Nichtprivilegierten gegenüber dem Gläubiger und gleichzeitig Ausschluss eines Regressanspruchs gegen den Privilegierten
    • Arg: Es bestünde keine Gesamtschuld, weil nicht mehrere i.S.d. § 421 schulden
    • Kritik: unbillige Belastung des Nichtprivilegierten, eine zwischen Gläubiger und Privilegiertem vereinbarte Haftungserleichterung wäre faktisch ein Vertrag zulasten Dritter
  • aA: Alleinige Haftung des Nichtprivilegierten im Außenverhältnis, aber Kompensation durch Regressanspruch gegen den Privilegierten im Innenverhältnis
    • Arg: Eine Haftungserleichterung im Außenverhältnis darf sich nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen den Schädigern auswirken
    • Damit der Privilegierte nicht schlechter steht als wenn er allein verantwortlich gewesen wäre wird dem Privilegierten wiederum ein Ausgleichsanspruch gegen den Gläubiger zugesprochen, sofern es das Ziel der Haftungserleichterung war, den Privilegierten komplett freizustellen (Regresskreisel)
  • hM: Kürzung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Nichtprivilegierten in Höhe des Regressanspruchs, den der Nichtprivilegierte ohne den Haftverzicht des Gläubigers gegen den Privilegierten gehabt hätte
    • Arg: Benachteiligung des Gläubigers angemessen, weil er dies durch den Verzicht gewollt herbeigeführt hat

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