Was sind heranzuziehende Theorien, ob ein Verstoß bei der Beweiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot führt?

→ Beweisverwertungsverbote nur teils ausdrücklich geregelt (z.B. § 136a III 2 StPO), können aber aus strafprozessualen Normen oder unmittelbar aus der Verfassung folgen
→ bei sog. unselbständigen Beweisverwertungsverboten im Einzelfall zu prüfen, ob ein Verfahrensverstoß auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht
 
  • nach herrschender Abwägungslehre werden Rechtsgüter des Beschuldigten und das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegeneinander abgewogen
    • Schwere der Tat vs. Gewicht des Verfahrensverstoßes
    • v.a. Beweisverwertungsverbot, wenn bewusste und planmäßige Umgehung grundrechtlicher Verfahrenssicherungen
→ dann auch keine Berücksichtigung der Möglichkeit eines rm. Ersatzeingriffes möglich
 
  • nach Rechtskreistheorie entscheidend, ob Norm den Rechtskreis des Beschuldigten schützen soll
    • maßgeblich, ob Verletzung der Verfahrensnorm die Rechte des Beschuldigten wesentlich berührt oder nur von untergeordneter Bedeutung ist
    • nicht verständlich, warum sich auch andere auf den Schutz berufen können sollten
    • für Belehrungspflicht über Auskunftsverweigerungsrecht von Zeugen gem. § 55 II StPO entwickelt, welche nicht den Beschuldigten, sondern den Zeugen selbst schützen soll
 
  • Schutzzweck der Norm
    • Verwertung rw. erlangter Beweise nur zulässig, wenn mit Schutzzweck der Norm vereinbar
    • für § 81a StPO entwickelt, wo es um den Gesundheitsschutz des Betroffenen geht, weshalb die Untersuchung von einem Arzt vorgenommen werden soll

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