Ref- Strafstation

Zwangsmittel in der Klausur

1. A-Gutachten
Beweisverwertungsverbote!
Richtervorbehalt nicht gewahrt: gleichwohl verwertbar, wenn Voraussetzungen für Zwangsmaßnahme vorlagen und Vorbehalt nicht willkürlich umgangen
 
2. B-Gutachten
sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstände 
- Protest des Beschuldigten: richterliche Beschlagnahmebestätigung herbeiführen § 98 II 2 StPO
- Gegenstände sind für das weitere Verfahren erforderlich, weil sie als Beweismittel benötigt werden und/oder als Tatmittel oder als durch Tat hervorgebrachter Gegenstand (gefälschte Urkunde) der Einziehung unterliegen § 74 StGB
- Führerschein nach § 94 III StPO sichergestellt - liegen dringende Gründe für § 69, 69a StGB vor? falls ja Antrag gem. § 111a StPO!
 
3. praktischer Teil
§§-Kette: §§ 73, 73c, 74 StGB, wenn Gegenstände der Einziehung unterliegen bzw. Einziehung des Wertes des Taterlangten in Betracht kommt (z.T. auch Sondervorschriften, bspw § 54 WaffG)

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