Methodenlehre

Was gilt, wenn sich die Zwischenergebnisse zur Auslegung widersprechen, wenn also etwa die systematische Auslegung zu einem anderen Ergebnis kommt als die historische?

  • Abwägung muss „so rational wie möglich geschehen“
  • Anzustreben ist: „praktische Konkordanz" (schonender Ausgleich)
     
    1. Die telelogische Auslegung hat „keine eigene Quelle“.

    2. Wortlaut, Historie und Systematik sind gleichrangig kein abstrakter Vorrang.

    3. Die Grenze des möglichen Wortsinnes sei stärker als Historie und Systematik
     → Jenseits des Wortlautes bleibe nur Rechtsfortbildung; im Strafrecht freilich nur zugunsten des Angeklagten (Art 103 II GG).
    4. Der typische Wortsinn ist Ausgangspunkt der Auslegung

    → Wer mit seiner Auslegung abweichen möchte, trägt die Beweislast.
    5. + 6. Historische und systematische Auslegung sind stärker als der typische Wortsinn.

    7. Im Verhältnis der historischen zur systematischen Auslegung gelte:
    a) Eine eindeutig zu ermittelnde (und mit höherrangigem Recht vereinbare) Vorstellung des Gesetzgebers schlägt systematische Erwägungen.

    b) Eine eindeutig zu ermittelnde und mit höherrangigem Recht nicht vereinbare Vorstellung des Gesetzgebers ist hinfällig. Beachte aber: Art. 100 I GG (Vorlagepflicht)!

    c) Können die Vorstellungen des Gesetzgebers nicht eindeutig ermittelt werden, dann darf der Rechtsanwender die bestehenden Auslegungsspielräume füllen.

Diskussion