Heilpraktikerprüfung

Frage: Aussagenkombinationen
Welche der folgenden Aussagen trifft (treffen) zu?

Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (allgemeine Heilpraktikererlaubnis)
1. berechtigt nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut”
2. berechtigt zur Behandlung von Röteln mit alternativen Heilmethoden
3. berechtigt zur Behandlung von Fußpilz mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
4. berechtigt nicht zur Behandlung psychischer Störungen
5. kann auch ohne Kenntnisse der alternativen Heilverfahren beantragt werden
 A) nur die Aussage 1 ist richtig
 B) Nur die Aussagen 2 und 5 sind richtig
 C) Nur die Aussagen 1,2 und 4 sind richtig
 D) Nur die Aussagen 1,3 und 5 sind richtig
 E) Nur die Aussagen 1,2,3 und 5 sind richtig

Die Aussagen 1, 2 und 3 sind richtig, also stimmt Anwort “D”.

Zu 1 = richtig, Die Bezeichnung Psychotherapeut darf im Interesse des Patienten Schutzes nur von Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geführt werden (nicht dagegen zum Beispiel von Heilpraktikern). (Psychopeutengesetz $1)
Zu 2 = falsch, der Heilpraktiker darf nach § 6 des Infektsionschutzgesetzes keine Röteln behandeln.
Zu 3) = Richtig, der Heilpraktiker besitzt die Erlaubnis Fußpilz zu behandeln und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen.
Zu 4 ) = Falsch, der Heilpraktiker darf auch psychische Störungen behandeln muss aber auf Sorgfaltspflicht achten
Zu 5) = Richtig, nach dem Heilpraktikergesetz sind Kenntnisse in alternativen Heilverfahren keine Voraussetzung für die Berufstätigkeit.

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