Sicherheit 34a

§ 859 BGB Selbsthilfe des Besitzers

§ 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners

Der Besitzer darf sich der verbotenen Eigenmacht mit Gewalt erwehren – in Rahmen der Erforderlichkeit / Verhältnismäßigkeit:

gegen eine Besitzstörung       =  Besitzwehr

gegen eine Besitzentziehung  =  Besitzkehr

wenn der Täter auf frischer Tat betroffen oder auf frischer Tat verfolgt.

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