Sicherheit 34a

§ 229 BGB Selbsthilfe
(Allgemeine / Erlaubte)
(Übertragungsrechte)

Voraussetzung:

  • Einklagbarer Rechtsanspruch und
  • Fehlen der obrigkeitlichen Hilfe und
  • Gefahr, dass der Rechtsanspruch verloren (vereitelt, wesentlich erschwert) wird.

Dieses Recht hat der Betroffene oder sein Beauftragter (Besitzdiener) 

Handlungen: Wegnahme oder Beschädigung einer Sache oder wenn das nicht möglich ist, Festnahme des Schuldners.

BEACHTE:

Der angerichtete Schaden darf die Höhe der Forderung nicht wesentlich übersteigen.

Die weggenommenen Sachen (gleich, ob Eigentum des Täters oder Geschädigten) oder die Festgenommene Person müssen sofort der Polizei / Amtsgericht übergeben werden.

Diskussion