Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Voraussetzungen berechtigte GoA (§§ 677ff.)

I. Fremdes Geschäft = Besorgung eines Geschäfts für einen anderen, § 677)
II. Fremdgeschäftsführungswille = in dem Bewusstsein und mit dem Geschäftswillen in fremdem Geschäftskreis tätig zu werden (arg. e § 687 I)
III. Übernahme im Einklang mit dem Willen und Interesse des GH (§ 683 1)
IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (§ 677)
-> Subsidiarität 

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