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Handelsrecht

Positive Publizität des Handelsregisters, § 15 II HGB -> Schutz des Kaufmanns

  1. Wahre Tatsache (hM: Nur eintragungspflichtige)
  2. Eingetragen und bekanntgemacht
  3. keine unverschuldete Unkenntnis, § 15 II S. 2 HGB
  4. kein "stärkerer" Rechtsschein außerhalb des Registers

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