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Handelsrecht

Haftung bei Erwerb durch Todesfall, § 27 HGB

  1. Handelsgeschäft
    = der Verstorbene muss Kaufmann gewesen sein
  2. Anspruchsgegner Erbe
  3. Unternehmensfortführung
  4. Firmenfortführung
  5. Kein Ausschluss
    • Einstellung des Handelsgeschäfts, § 27 II
    • Fortführung unter einer anderen Firma (nur die Haftung nach dem HGB entfällt)

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