Unirep

Handelsrecht

(P): Registerpublizität (§ 15 HGB) bei sekundärer Unrichtigkeit des Handelsregisters

= die korresponiderende Voreintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache fehlt ebenso
  • mM: Handelsregister kann gar keinen falschen Rechtsschein erzeugen, § 15 ist nicht anwendbar
  • hM/Rspr.: § 15 setzt nicht voraus, dass der Rechtsschein gerade durch  das Vertrauen des Dritten auf die Voreintragung geschaffen wurde

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