_ÖR Lücken

Verwaltungsrecht, Kommunalrecht

Ist die gemeindliche wirtschaftliche Betätigung aus Art. 87 GO drittschützend?

Fraglich ist, ob die Norm auch Indivdualrechtsgüter schützt. 
Vorherrschende Meinung ist: Sie dienen nur dem Privatwirtschaftsschutz, aber nicht dem einzelner Personen. 
Andererseits soll die Norm gerade Kommunen schützen, sich nicht zu sehr auszudehnen und nur dem Gemeinwohl zu dienen. Daher schützt die Norm insoweit Dritte, dass diese sich darauf berufen können, dass die Grenzen eingehalten werden. 

Diskussion