Gesetzliche Schuldverhältnisse

GoA_Konstruktion des auch fremden Geschäfts

Bsp.: zivilrechtlicher Abschleppfall
F parkt die Einfahrt des Eigentümers E zu, sodass er mit seinem Auto nicht mehr herauskommt. 
= Eigentumsbeeinträchtigung des Hauses (Garage nicht nach Belieben nutzbar) sowie am Auto (Vorenthaltung des Nutzungsmöglichkeit nach § 903 und Kommerzialisierungsgedanke!)
 
Anspruch E gegen F aus §§ 677, 683, 670?
  • objektiv fremdes Geschäft
    • Entfernung eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs (§ 12 III StVO) ist Sache des Halters/Fahrzeugführers)
    • dies ergibt sich aus § 1004
  • FGW
    wird vermutet
  • Wille oder mutmaßlicher Wille (berechtigte GoA) 
    • wirkliche Wille (-) nicht geäußert
      mutmaßlicher Wille (wird aus obj. Int) geschlossen
    • Störer F wird dann von seiner Pflicht aus § 1004 frei (+)
      BGH: auch fremdes Geschäft ist anzunehmen, wenn der Eigentümer die Tilgung einer einredefreien Schuld vornimmt wie vorliegend der Fall
      --> der BGH folgert die Berechtigung der GoA insb. aus dem Selbsthilferecht des Besitzers, § 859 I, III

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