Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 823 I, II_Kausaler Schaden: Begründung durch Fallgruppe Herausforderungsfall

Schäden und Aufwendungen iRd § 823 müssen kausal entstanden sein (Haftungsausfüllende Kausalität)
  • kommt wie in zivilrechtlichen Abschleppfällen das Handeln des Eigentümers dazwischen (lässt das ihn zuparkende Auto abschleppen), ist zu fragen:
  • ob er zu diesem Schaden herausgefordert wurde, heißt:
    • durfte sich der Eigentümer zum Abschleppen herausgefordert fühlen? (Schaden darf nicht aufgrund einer ungewöhnlichen Reaktion entstanden sein)
      --> E durfte sich herausgefordert fühlen: das unberechtigte Parken vor seiner Haustür war eine Besitzstörung, § 858 I. Dagegen steht dem E eine Selbsthilfe zu, § 859 I, III
    • Eigentümer tritt dabei auch eine Schadensminderungspdlicht, § 254: zuerst muss zB versucht werden, das störende Auto wegzuschieben. Wenn Handbremse angezogen, dann: bleibt nur noch abschleppen! 
 
Hemmer Fall 18 SchuldR BT

Diskussion