Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 823_Herausforderungsfälle_Teil II_ 2 Voraussetzungen

Verfolger darf sich herausgefordert fühlen, wenn:
  • Verfolgung vernünftig war (vorhersehbar)(Vernünftigkeitserwägung)
    = existier ein nachvollziehbarer Anlass, die Verfolgung aufzunehmen
    (+) bei zivilrechtlicher Ansoruchssicherung, zB § 229 und
  • er keine unverhältnismäßigen Verfolgungsrisiken eingehen musste 
  • (str.) Verfolgungsrisiko muss sich verwirklich haben (einschränkung der Haftung aber nach h.M. nicht geboten)

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