Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 823_Herausfprderungsfälle_Voraussetzungen

Fall: B fährt in der BD schwarz- Schaffner rennt ihr hinterher und stürzt die Stufen hinunter. Anspruch aus § 823 I ?
 
  • Handlung (+) Wegrennen
  • Rechtsgutsverletzung: Leben/ Gesundheit des Schaffners
  • Haftungsbegründende Kausalität:
    P: Kausalzzusammenhang
    • Äquivalenz (+) gegeben aber zu weit
    • Adäquanz (+) gegeben aber zu weit
    • Schutzzweck der Norm
      • SchaE könnte ausgeschlossen sein, weil Verfolgung auf freiem Willensentschluss des Schaffners beruht
        = Unterbrechung des Kausalzusammenhangs?
      • keine Unterbrechung, wenn:
        • sich Verfolger Herausgefordert führen durfte (S steht für die DB ein Selbsthilferecht nach § 229 zu, außerdem nach § 127 Stopp--> er durfte sich herausgefordert fühlen)
        • und eine Abwägung der Interessen ergibt, dass Verfolgung nicht unverhältnismäßig war (Risiko der Verfolgung hier in Verhältnis zu setzen mit Dringlichkeit des Anlasses, hier zB Strafverfolgung)
merke:
Vernünftigkeit der Verfolgung ist maßgebend
 
//nicht vom Kausalzusammenhang erfasst:
Schäden aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos !

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