Definitionen StR

Strafrecht AT

Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme 

  1. Eingeschränkt subjektive Theorie: Hat der Täter einen die Tatbestandsverwiklichung fördernden Beitrag geleistet ist er Täter, wenn er die Tat als eigene wollte. Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, die von der Tätervorstellung waren, zu ermitteln
  2. Tatherrschaftslehre: Tatherrschaft ist das vorsätzliche in den Händen halten des Tatablaufs, also die Fähigkeit die Verwirklichung des Tatbestandes ablaufen zu lassen oder zu verhindern.

Diskussion