Definitionen StR

Strafrecht AT

Sukzessive Mittäterschaft 

  1. Nach der h.L. ist die Mittäterschaft nur bis zur Vollendung möglich (Arg: Hinsichtlich der Vollendungshandlung kann keine Tatherrschaft bestehten
  2. Nach der Rspr. ist sukzessive Mittäterschaft möglich, wenn sich der Mittäter durch seine Förderung der Tat anschließt. Ausgeschlossen ist dies jedoch, wenn das Tun keinen Einfluss auf den weiteren Geschehensablauf nimmt. (Arg: §§ 2 II, 78a, Praxis; GegArg: wie dolus subsequns und Arg. 1)
 

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