Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Verstoß des Leistenden gegen ein gesetzliches Verbot (§ 817 2)

*Anwendbarkeit auf alle Arten der Leistungskondiktion:
-> § 817 2 wird über seinen Wortlaut hinaus auf sämtliche Arten der Leistungskondiktion angewendet -> es handelt sich bei § 817 um ein Redaktionsversehen der 2. Kommission
 
*Verhältnis von § 812 I 1 Alt. 1 und § 817 1 BGB: Wenn Empfänger durch Annahme einer Leistung gegen ein gesetzliches Verbot/gute Sitte verstößt, wird es regelmäßig an einem wirksamen Rechtsgeschäft fehlen (§§ 134, 138), sodass ein Kondiktionsanspruch des Leistenden bereits auf § 812 I 1 Alt. 1 gestützt werden kann -> dann stehen beide Ansprüche in freier Anspruchskonkurrenz und sind BEIDE zu prüfen
 
VORAUSSETZUNGEN: Rückforderung ausgeschlossen, wenn Leistender durch seine Leistungen gegen ein gesetzliches Verbot/guten Sitten verstoßen hat
 
*In Fällen, in denen nur der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, wird zum Schutz des Leistenden ein zusätzliches subjektives Element verlangt: Leistender muss sich des Gesetzes/Sittenwidrigkeit bewusst gewesen sein oder sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen haben -> Schwelle niedriger als § 214 (positive Kenntnis)

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