Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Fall des wucherischen Mietzinses 

- sog. Mietwucher, s. § 5 WiStrG bei der Vermietung von Wohnräumen
-> Vermieter hat aufgrund von § 817 2 weder Anspruch auf den wucherischen Mietzins noch auf sofortige Räumung der Wohnung 
 
-> ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes (wenn auch unwirksames) Mietverhältnis ist daher nach den gesetzlichen Kündigungsvorschriften zu beenden 
 
-> Röthel: Ob der Vermieter jedenfalls den marktüblichen Zins verlangen kann, ist genauso wie im Fall des wucherischen Darlehens zu verneinen
-> Dasselbe muss konsequenterweise für den konkurrierenden Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß §§ 987, 990 gelten (aA BGHZ, 63, 365, 368)

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