Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 830 I S. 2_Schema

Str. ob eigene AGL
h.M.: (+)um Beweisnotschwierigkeiten des Geschädigten zu vermeiden
früher: keine AGL, bloße Beweislastregel
 
1. TB
  • anspruchsbegründendes Verhalten
    • bei jedem Beteiligten (auch Gefährdungshaftung aus § 7 StVG gilt")
      ! Beteiligte brauchen keine subjektive Kenntnis voneinander ! 
    • Kausalität nicht notwendig
  • Verursachung
    • durch einen der Beteiligten
    • oder durch mehrere Beteiligte 
  • Verursacher nicht feststellbar
    konkreter Urheber der Rechtsgutsverletzung nicht feststellbar
 
2. RW
  • Rechtswidrigkeit aller Handlungen erforderlich (ausreichend zB Fahren ohne Licht/ zu schnell)
  • ist einer gerechtfertigt, haftet keiner
 
3. Verschulden
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit jedes Beteiligten (auch Gefährdungshaftung aus § 7 StVG ausreichend nach h.M, um Beweisnot für Geschädigten zu vermeiden) 
  • Verschulden (-), wenn auch nur einem der Beteiligten die Deliktsfähigkeit fehlt (str.)
 
 
beachte: § 830 I S. 2 nur anwendbar, wenn sich überhaupt nicht aufklären lässt, wie sich der Schaden auf alle potentiellen Verursacher verteilt
// soll dem Geschädigten nicht das Insolvenzrisiko des Erstverursachers abnehmen

Diskussion