StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

Tatherrschaftslehre (H.L.):
  • „In-den-Händen-Halten“ des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs (objektives Element),

  • das vom Vorsatz umfasst sein muss (subjektives Element: „Tatherrschaftswille“).

    Täter = wer als Zentralgestalt d. Geschehens d. planvoll-lenkende oder mitgestaltende (§ 25 II StGB) Tatherrschaft besitzt und d. Geschehensablauf nach seinem Gutdünken hemmen oder ablaufen lassen kann.

Gemäßigt subjektive Theorie (Rspr.):

  • Täter ist, wer Täterwillen hat (animus auctoris)

  • In Abgrenzung zum Teilnehmerwillen (animus socii).

  • Täterwillen hat, wer die Tat als eigene will; Teilnehmerwillen, wer nur eine fremde Tat veranlassen will

  • Täterwillen ist anhand von Indizien wertend zu ermitteln:
    (1) Tatherrschaft,

    (2) Wille zur Tatherrschaft,

    (3) Grad des eigenen Tatinteresses

    (4) Umfang d. eigenen Tatbeteiligung.

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