StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Voraussetzungen der Mittäterschaft?

  • Gemeinsamer Tatplan:
    Ausreichend ist auch die konkludente Zustimmung zum gemeinsamen Vorgehen (ohne Zustimmung kann Nebentäterschaft oder Beihilfe vorliegen).
     
    Mittäterexzess

    Hält sich ein Mittäter nicht an den Plan (kleinere Abweichungen sind in der Regel unbeachtlich) und begeht dadurch eine Tat, wird diese Tat nicht über die Mittäterschaft zugerechnet (Mittäterexzess ⚠).

 
  • Gemeinsame Tatausführung:
    Arbeitsteiliges Vorgehen, bei dem jeder einen Teil zum Gelingen der Tat beiträgt.
     
    Überragender Beitrag (Tatplan) im Vorbereitungsstadium ↔ Nur untergeordneter Beitrag im Vorbereitungsstadium
    Sehr hohes Interesse an der Tat ↔ Kein hohes Interesse an der Tat
    Wille zur Täterschaft ↔ Kein Wille zur Tatherrschaft
    Tatherrschaft? ↔ Keine Tatherrschaft
     
    Enge Tatherrschaftslehre (1):
    (+) Eine Tatbestandsverwirklichung könne man nicht mitbeherrschen, wenn man nicht dabei ist.
    (+) Ermögliche eine klare Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme.
    (-2) Schwer feststellbar, wann ist das besondere Gewicht, welches das Minus im Ausführungsstadium ausgleicht, erreicht sei.
    (-2) Ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium könne das Geschehen zwar beeinflussen, aber nicht beherrschen.
     
     Weite Tatherrschaftslehre (2):
    (+) Könne den im Hintergrund agierenden Bandenchef als Mittäter bestrafen.

    (+) Könne die mittelbare Täterschaft erklären.

    (-1) Könne die mittelbare Täterschaft nicht erklären, weil dabei allein das Werkzeug die Handlung im Ausführungsstadium vornimmt.

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