04 StPO Heghmanns WS 18/ 19

Festnahme § 127 I StPO

Ob nun das Festnahmerecht nach § 127 I das tatsächliche Vorliegen einer Tat durch den Festgenommenen voraussetzt4 oder trotz der Nichterwähnung im Gesetzestext ein dringender Tatverdacht anhand der für den Festnehmenden erkennbaren objektiven Umstände genügt,5 ist umstritten.

PRO:Argumente dafür, dringenden Verdacht genügen zu lassen, sind, dass die Festnahme durch den Privaten letztlich vornehmlich der Strafverfolgung dient und der Private deshalb nicht mit dem Risiko einer Fehlentscheidung belastet werden sollte.
CONTRA:Die Gegenmeinung beruft sich darauf, ein Irrtumsprivileg nehme umgekehrt dem Festgenommenen das Notwehrrecht gegen seine – dann ja objektiv rechtmäßige – Festnahme.
 

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