Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

P: Schenkkreis: Rückforderung der Beiträge (+) entgegen der § 817 S.2
 
Bsp. K zahlt im Rahmen eines Schenkkreises je 5000 Euro an A und B. Als die in Aussicht gestellten Rückflüsse an K unterbleiben, verlangt K Rückgewähr der gezahlten Summen. Zu Recht?

- Schenkkreise sittenwidrig wegen Übervorteilung der Empfänger -> Rückforderungsverlangen aus § 817 1/812 I Alt. 1 könnte aber § 817 2 entgegenstehen -> Anders: BGH: Sowohl Initiatoren als auch sonstige Empfänger im Rahmen eines Schenkkreises sind nicht schutzwürdig und daher in teleologischer Reduktion von § 817 2 zur Herausgabe an die Geber verpflichtet 
 
ABGRENZUNG: Zuwendungen, die im Rahmen von Schenkkreisen geleistet werden, können nicht von Personen zurückgefordert werden, die lediglich als Übermittler fungieren (= Zwischenpersonen)
 
*Begründung: Es fehlt an einer Leistung im Rechtssinne an den Übermittler und auch Nichtleistungskondiktion scheidet aus wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion
 
-> Ansprüche daher stets gegen den Empfänger zu richten
-> Auch Anspruch gemäß §§ 681 2, 667 (GoA) auf Herausgabe des aus der Geschäftsführung erlangten (-): BGH: derjenige, der abredegemäß etwas weiterleitete habe aus der GF nichts erlangt 

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