Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

§ 815 (nur anwendbar auf § 812 I 2 Alt. 2)

- § 1301 1: Verlöbnis iSd §§ 1297 ff. -> Umfang der Verweisung STR. 
-> eA: RFV direkt auf §§ 818ff., sodass § 815 nicht anwendbar ist
 
-> BGHZ 132, 108 -> RGV, P: Ausschluss des Rückforderungsanspruchs gemäß § 815 Alt. 2, wenn Rückfordernder selbst das Verlöbnis gelöst hat?
 
-> Richtige Ansicht: Nein, denn sonst würde mittelbarer Druck zur Eingehung der Ehe ausgeübt, was Eheschließungsfreiheit widerspricht und Verlöbnis ist frei auflösbar, sodass Rücktritt vom Verlöbnis nicht als treuwidrig anzusehen ist 

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