Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 816 I S. 1/2 Schema

  1. Voraussetzungen des § 816 I 1 BGB
    1. Verfügung
    2. Entgeltlichkeit/ S. 2: Unentgeltlichkeit (Schenkung) 
      • z.B. Kauf, Tausch
    3. Verfügender war nicht berechtigt
      • weder Inhaber des Rechts
      • noch zur Verfügung berechtigt oder ermächtigt, § 185 BGB
    4. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
  2. Rechtsfolgen
    • Anspruch: Herausgabe des Erlangten (Veräußerungserlös)
 
Def. Verfügung: jede unmittelbare rechtsgeschäftliche Änderung eines Rechts in Form einer Belastung, Änderung, Aufgabe oder Inhaltsänderung (meist dingliches Rechtsgeschäft)

Diskussion