Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 822_Schema

I. Voraussettzungen
  • Es braucht Empfänger der Leistung 
  • Empfänger müsste berechtigt (weil § 929) und unentgeltlich an Dritten weiterveräußert haben (zB Schenkung)
  • Empfänger muss sich auf Entreicherung gem. § 818 III berufen (sonst: wenn bösgläubig dann Haftung nach §§ 819 I, 818 IV, 292 I, 989)
    ! hier: inzidente Prüfung der Ansprüche des urspr. Eigentümers gegen den Empfänger !
    wenn Empfänger entreichert ist, dann § 822 (+)
II. Rechtsfolge
  • Dritter ist zur Herausgabe verpflichtet 
 
Def.:
  • Empfänger ist, wer einen Gegenstand erlangt hat und diesbezüglich einem Kondiktionsanspruch ausgesetzt ist
  • Ausgeschlossen ist die Leistungskondiktion gegen den Empfänger nach der Rspr. dann, wenn sich dieser auf Entreicherung gem. § 818 III berufen kann
    (beachte Bösgläubigkeit, §§ 819 I, 818 IV, 292 I, 989
    ist Empfänger bösgläubig, kann er sich nicht auf Entreicherung berufen, damit entfällt iSd § 822 das Merkmal "Herausgabe der Bereicherung ist ausgeschlossen", sodass Empfänger selbst haftet und Dritter nicht mehr haftet

    § 822 ist sog. "Aufhhilfhaftung", Subsidiarität der Haftung Dritter 
    --> Dritter haftet nur, wenn beim Empfänger aufgrund der Entreicherung kein Bereicherungsanspruch besteht!!!
    beachte: wäre der Schenkungsvertrag zwischen Empfänger und Dritten Formnichtig, hätte Empfänger gegen D einen Rückforderungsanspruch aus § 812 LK und wäre nicht entreichert (--> damit LK des ursp. Eigentümers gegen den Empfänger) 

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