Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 822_Schlussfall

Fall: nach Hemmer Fall 24 SchuldR BT
E verkauft K eine Kette und übergibt sie ihm. K schenkt die Kette der F. E ficht (nur) Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung (bösgläubig) des K wirksam an. E verlangt die Kette von F heraus. 
Zu Recht?
 
Anspr. E gegen F
 
I. § 812 I 1 Alt. 1 (-)
keine Leistung zwischen E und F
 
II. § 812 I 1 Alt. 2 (-) 
Subsidiarität der NLK
 
III. § 816 I S. 2 (-)
K ist Berechtigter aufgrund § 929
 
IV. § 822 
  • K ist Empfänger (+)
  • Unentgeltliche Zuwendung an F (+)
  • Anspruch E gegen K infolge unentgeltlicher Zuwendung an F ausgeschlossen?
    erst inzident wirksamen Anspruch gegen K prüfen, danach Haftung des Dritten (F) subsidiär!)
    hier: 
    • § 812 LK E gegen K grds (-) weil K entreichert ist nach § 818 III
    • ABER: K war bösgläubig, haftet damit verschärft nach §§ 819 I, 818 IV, 929 I, 989
    • (+)
  • damit Rückgriff auf § 822 gegen F nicht erforderlich
(-)
 
//anders wenn K gutgläubig, dann haftet er nicht verschärft nach § 819 I, sodass seine Verpflichtung zurHerausgabe der Bereicherung gem. § 822 ausgeschlossen ist und die Dritte F nach § 822 haftet !!

Diskussion