Gesetzliche Schuldverhältnisse

merke zu § 822_RF, wenn Empfänger entreichert ist oder nicht 

bei Entreicherung des Empfängers nach § 818 III:
--> muss Dritter haften
 
 
ist Empfänger bösgläubig und entreichert, haftet er selbst ach § 819 I, 818 IV, 929 I, 989
 
// kein Fall des § 822 mehr (weil Wortlaut "infolge dessen die Verpflichtung ---ausgeschlossen" nicht erfüllt):
ist Empfänger nicht entreichert, hat urspr. Eigentümer gegen ihr einen Anspruch aus § 812 LK

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