Unirep

vertragl. SV

Konkurrenzverhältnis §§ 536a II, 539 BGB

  • eA Lit.: Anspruch aus § 539 nur ausgeschlossen, wenn der Mieter bereits nach § 536a Aufwendungsersatz verlangen könne
  • BGH: Anspruch aus § 539 nur, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die überhaupt nicht der Mängelbeseitigung dienen. 
    • bzgl. mangelbedingter Aufwendungen ist § 539 durch den abschliessenden § 536a II gesperrt. Gewährt dieser keinen Anspruch ist der Mieter nach der Wertung des Gesetzes nicht zur Selbstvornahme berechtigt
  • Bei Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter sich irrtümlich für verpflichtet hält, ist der Vermieter aufgrund der Klausel, die er gesetzt hat, nicht entsprechend schutzwürdig und § 536a II droht nicht, unterlaufen zu werden, weshalb in diesem Fall auch nach BGH der Anspruch aus § 539 besteht (scheitert dann aber oft am FGW)

Diskussion