Ref- Strafstation

Aussetzung des Strafrestes § 57 StGB

(!) - bei I und II Nr. 1: Prüfung von Amts wegen
- bei II Nr. 2 nur auf Antrag (längere FS als 2 Jahre)
 
Voraussetzungen Abs. I
- 2/3 der Strafe verbüßt (mind. 2 Monate)
- positive Prognose iSv § 56 StGB
- Einwilligung des Verurteilten
 
Abs. II Nr. 1
- 1/2 der Strafe verbüßt (mind. 6 Monate)
- Erstverbüßer
- nicht höhere Strafe als 2 Jahre
 
Abs. II Nr. 2
- Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergeben besondere Umstände
- Voraussetzungen Abs. I liegen vor
 
zuständig für die Entscheidung ist gem. § 462a die Strafvollstreckungskammer (STVK) des LG, in dessen Bezirk die JVA liegt

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