_StR Lücken

Was ist die Definition der Zueignung iSd §246?

Zueignung bedeutet nach der weiten Theorie: wenn das Aneignungselement der Zueignung zutage tritt und die Enteignung nicht ausgeschlossen scheint, womit bereits neutrale Handlungen wie das bloße Mitnehmen eines gefundenen Gegenstandes bei entsprechender Willensrichtung den Tatbestand erfüllen würden.

Die enge Manifestationstheorie verlangt dagegen objektive Tathandlungen, aus denen ein das Gesamtgeschehen überblickender theoretischer (oder tatsächlicher) Beobachter den sicheren Schluss ziehen kann, dass der Täter sich die Sache zueignen will. (h.M)

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