_StR Lücken

Wie unterscheiden sich die rechtfertigende Einwilligung, die mutmaßliche Einwilligung und die hypothetische Einwilligung?

Rechtfertigende Einwilligung: 
Abzugrenzen vom tatbestandsausschließenden Einverständnis. Die Einwilligung vor der Tat, ohne wesentliche Willensmängel und mit Kenntnis der Einwilligung. 

mutmaßliche Einwilligung: 
Dringlichkeit, Mutmaßlicher Wille anhand objektivem Interesse. 

Hypothetische Einwilligung: 
Arztrecht, nachträgliche Einwilligung, wenn beispielsweise Einwilligung wegen fehlerhafter Arztaufklärung unwirksam.

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