_StR Lücken

Wie kann man das Wahndelikt von einem untauglichen Versuch abgrenzen?

Der untaugliche Versuch bedeutet, dass der Täter sich einen Sachverhalt vorstellt, wonach er strafbar wäre.  Er liegt dann vor, wenn die Verwirklichung des Versuches von vornherein nicht möglich ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Täter mit den gegebenen Mitteln den gewünschten Erfolg nicht erreichen kann oder wenn das anvisierte Tatobjekt sich nicht am Tatort befindet. Es ist also tatsächlichen Gründen unmöglich den Straftatbestand zu verwirklichen.
Dieser Versuch ist genauso strafbar, nur ggf. Strafmilderungengreifen.

Das Wahndelikt bedeutet, dass der Täter glaubt er sei strafbar, er ist es aber gar nicht.

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