Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Verletzung eines in § 1 ProdHG genannten Rechtsgüter 

*Sachbeschädigung nur tatbestandsmäßig, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt worden ist
 
-> Nach dem Sinn der Einschränkung ist der Ersatz sog. weiterfressender Schäden nicht möglich 
 
+ beschädigte Sache muss ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt + hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden sein (§ 1 II 2 ProdHG)

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